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M u s t e r v e r t r a g - Schülerbeförderung -
zwischen
dem Landschaftsverband Rheinland
- vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes -
Kennedyufer 2
50663 Köln
- im folgenden Schulträger genannt -
und der Firma ............................................................
............................................................
- im folgenden Unternehmen genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrags
Der Schulträger überträgt dem Unternehmen die Beförderung behinderter Schülerinnen und Schüler - nachstehend Kinder genannt - der Rheinische Förderschule
...........................................
...........................................
§ 2 Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile gelten
- die Leistungsbeschreibung (Beförderungsplan) gemäß des (Nicht-) Offenen Verfahrens / der freihändigen Vergabe vom ............................ (Anhang 1)
- die Preisvereinbarung einschließlich der Fahrzeugdaten: Angebot des Unternehmens vom ........................ zum (Nicht-) Offenen Verfahren / zur freihändigen Vergabe vom .......................... (Anhang 2)
- die Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landschaftsverbandes Rheinland
- die Vertragsbedingungen des Landschaftsverbandes Rheinland (Langfassung)
- die Verdingungsordnung für Leistungen - Teil B
§ 3 Leistungsumfang
1. Das Unternehmen verpflichtet sich, die aus diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen jederzeit fachgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Grundlage für die Beförderung ist die Leistungsbeschreibung der Linie ..... (Anhang 1). Das Unternehmen verpflichtet sich, die Fahrten zu den vom Schulträger festgesetzten Zeiten durchzuführen.
Fahrplanänderungen sind dem Unternehmen rechtzeitig mitzuteilen. Das Unternehmen verpflichtet sich, stets die für die Kinder günstigste Fahrstrecke zu benutzen.
§ 4 Leistungsdurchführung
1. Das zur Durchführung der Beförderung benötigte Fahrzeug wird durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt. Es muss ständig den jeweils gültigen Bestimmungen der StVZO und der BOKraft entsprechen.
1.1 Das eingesetzte Fahrzeug muss den in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen hinsichtlich der Fahrzeuggröße entsprechen.
1.2 Das Unternehmen hat dem Schulträger den Fahrzeugtyp und das amtliche Kennzeichen des eingesetzten Fahrzeugs mitzuteilen. Die vom Unternehmen gemachten Angaben gelten als Bestandteil des Vertrages.
Wird das Fahrzeug durch ein anderes ersetzt, so ist das Unternehmen verpflichtet, dem Schulträger die entsprechenden Daten unverzüglich mitzuteilen.
1.3 Das Fahrzeug ist mit der Linien - Nr. (s. § 3 Nr. 2) kenntlich zu machen.
2. Das Unternehmen verpflichtet sich,
2.1 den Einsatz eines Personenkraftwagens bis zu acht Fahrgastplätzen zur Beförderung von Kindern gem. § 23 Abs. 6 StVZO unverzüglich vor Beginn und nach Beendigung der zuständigen Zulassungsstelle schriftlich anzuzeigen. Die Zulassungsstelle vermerkt die Verwendung und deren Beendigung im Fahrzeugschein.
2.2 das eingesetzte Fahrzeug innerhalb der jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Fristen einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder dem Technischen Überwachungsverein zur Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung vorzuführen, festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen und dies dem Schulträger auf Anforderung nachzuweisen.
2.3 das eingesetzte Fahrzeug durch Anbringen von Schildern entsprechend §33 Abs. 4 BOKraft als Schulbus zu kennzeichnen (gilt für Kleinbus und Kraftomnibus).
2. 4 kein Kraftfahrzeug einzusetzen, das älter als 10 Jahre ist.
2.5 die Türen des eingesetzten Fahrzeugs so zu sichern, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist (Türverschlusssicherung).
2.6 beim Einsatz von Kleinbus und Kraftomnibus die Ein- und Ausstiege beidseitig mit Haltegriffen zu versehen, soweit dies technisch möglich ist.
2.7 den Fußboden des Fahrzeuges so auszustatten, dass er auch im feuchten Zustand ausreichend rutschhemmend ist.
2.8 Kleinbus und Kraftomnibus mindestens an der Rückseite mit zwei zusätzlichen Blinkleuchten auszurüsten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen (§ 54 StVZO).
2.9 für alle Kinder die entsprechenden Fahrgastplätze mit Beckengurten oder Dreipunktgurten auszurüsten. Das Gleiche gilt für Rollstuhlkinder, für die Beckengurte am Fahrzeugboden zu befestigen sind. Für die Beförderung von körperbehinderten , geistigbehinderten oder blinden Kindern - einschließlich der Kinder, die im Rollstuhl sitzen - stellt der Schulträger nach Rücksprache mit der Schule Spezialgurte dem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung.
Damit soll eine sichere Beförderung der Kinder auf dem Autositz gewährleistet werden.
Die vom Schulträger zur Verfügung gestellten Spezialgurte sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, unaufgefordert der Schule zurückzugeben.
Das Unternehmen hat die Spezialgurte nach der mitgelieferten Einbauanweisung einzubauen. Sollten hierfür Kosten entstehen, sind diese vom Unternehmen zu tragen.
2.10 Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, entsprechend § 21 Abs. 1 a StVO in amtlich genehmigten und für das Kind geeigneten Kinderrückhaltesystemen zu sichern.
2.11 bei der Beförderung von in ihren Rollstühlen sitzenden Schülerinnen und Schülern die DIN-Norm 75078 Teil 1 und Teil 2 für Behindertentransportwagen zu beachten. Insbesondere müssen Rollstühle gem. der Norm während der Fahrt an vier Punkten am Fahrzeugboden verankert werden. Eine im Rollstuhl sitzende Person ist zusätzlich durch einen Beckengurt zu sichern.
2.12 sobald der Rollstuhl auf der Hebeplattform steht, vor der Betätigung der Hubvorrichtung beide Sicherheitsbügel an der Hebeplattform hochzuklappen, um ein unbeabsichtigtes Fortbewegen des Rollstuhles zu verhindern.
2.13 dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder während der Fahrt angegurtet sind. Kinder, die das Anlegen der Gurte ablehnen, sind der Schule schriftlich mitzuteilen.
2.14 Kinder während der Fahrt ohne ausdrückliche Zustimmung des Schulträgers nicht in andere Fahrzeuge umsteigen zu lassen.
2.15 das als Anlage zum Vertrag beigefügte "Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schulkindern" dem Fahrpersonal auszuhändigen. Das Fahrpersonal soll dieses Merkblatt bei sich führen.
2.16 im Fahrzeug eine Liste mit den Namen, Anschriften und Telefonnummern der zu befördernden Kinder mitzuführen (sog. Beförderungsplan).
2.17 am Fahrzeug in geeigneter Weise (vorn oder an der rechten Seite) ein Schild mit der Nummer der Schulbuslinie anzubringen.
2.18 das Fahrzeug mit den Witterungsverhältnissen angemessenen Reifen auszustatten (insbesondere in den Wintermonaten).
3. Sofern vorübergehend ein Fahrzeug eines Dritten eingesetzt werden muss, ist der Schulträger unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Unternehmen verpflichtet sich, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug und das Fahrpersonal die Anforderungen dieses Vertrages erfüllt.
§ 5 Personal und Verwaltungsvorschriften
1. Das Unternehmen stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Es verpflichtet sich, ausschließlich zuverlässiges und geeignetes Personal für die Leistungsdurchführung einzusetzen. Arbeitskräfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen des Schulträgers abzulösen. Der Schulträger ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu überprüfen. Das Fahrpersonal hat den Anweisungen der Aufsichtspersonen der Schule Folge zu leisten.
2. Das Unternehmen verpflichtet sich,
2.1 nur Fahrpersonal einzusetzen, das eine gültige Fahrerlaubnis für das eingesetzte Fahrzeug und eine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entsprechend § 48 FeVO besitzt. Es genügt die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Mietwagen, beschränkt auf die Beförderung im Schülerspezialverkehr oder zur Beförderung von Behinderten.
2.2 Fahrer ggfs. Begleitpersonen zur Rücksichtnahme auf die Behinderung der Kinder anzuhalten.
2.3 nach Möglichkeit eine Kontinuität im Fahrpersonal einzuhalten. Dies ist gerade für die behinderten Kinder sehr wichtig. Ersatzpersonal ist vorher entsprechend einzuweisen.
2.4 dass das Fahrpersonal die Bestimmungen der StVO und StVZO einhält.
2.5 außer der vertraglich vereinbarten Begleitperson keine dritten Personen im Fahrzeug mitzunehmen.
2.6 dafür Sorge zu tragen, dass in mit Kindern besetzten Fahrzeugen nicht geraucht wird. Dies gilt auch für die Zeit unmittelbar vor dem Einstieg der Kinder.
2.7 mit den Erziehungsberechtigten Haltestellen zu vereinbaren. Diese Haltestellen sind so einzurichten, dass dem Kind ein gefahrloser Schulweg zwischen Wohnung und Haltestelle möglich ist. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei einer Körperbehinderung eines Kindes oder Überquerung einer verkehrsreichen Straße ohne ausreichende Sicherung, kann das Kind in der Nähe der Haustür abgeholt werden.
2.8 dem Schulträger besondere Vorkommnisse und Unfälle unverzüglich mitzuteilen.
3.1 Das Unternehmen muss eine Konzession zur geschäftsmäßigen Personenbeförderung besitzen. Eine Kopie der Genehmigungsurkunde ist dem Schulträger zu übersenden.
Alternativ hat das Unternehmen - durch aussagekräftige Unterlagen - seine fachliche Eignung als Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs nachzuweisen.
3.2 Das Unternehmen verpflichtet sich, den Schulträger unverzüglich zu unterrichten, falls es nicht mehr ein Unternehmen im Sinne der § 46 ff. Personenbeförderungsgesetz ist.
3.3 Veränderungen in der Rechtsform des Unternehmens und/ oder eine Veräußerung sind dem LV Rheinland rechtzeitig anzuzeigen. Dem Landschaftsverband Rheinland ist eine Ablichtung der Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung und ggf. ein Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister nach dem neuesten Stand vorzulegen.
4. Das Unternehmen hat durch organisatorische Maßnahmen (Bestellung von Ersatzkräften/Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle in Folge Krankheit/Urlaub usw. die Leistungsdurchführung nicht beeinträchtigt wird.
§ 6 Begleitpersonal
1. In Fahrzeugen mit mehr als 5 Fahrgastplätzen hat das Unternehmen bei Beförderung von körperbehinderten, geistigbehinderten oder blinden Kindern eine Begleitperson einzusetzen. Im Übrigen hat das Unternehmen auf Verlangen des Schulträgers eine Begleitperson einzusetzen.
2.1 Die Begleitperson hat die Aufgabe, den Kindern beim Ein- und Aussteigen sowie beim Anlegen und Abnehmen der Haltegurte behilflich zu sein. Sie hat im Übrigen für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Schulbus zu sorgen.
2.2 Die Begleitperson muss volljährig sein. Ob die Qualifikationen der eingesetzten Begleitpersonen ausreichen, entscheidet im Zweifelsfall der Schulträger.
§ 7 Verschwiegenheit
Das Unternehmen verpflichtet sich, über alle bei der Gelegenheit der Ausführungen der Leistungen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu wahren. Diese Pflicht dauert fort, auch wenn die geschäftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern beendet ist. Das Unternehmen hat das eingesetzte Personal auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Wer gegen diese Pflichten verstößt, darf im Unternehmen nicht mehr zu Leistungsausführung eingesetzt werden.
Auf die Strafvorschrift des § 41 Bundesdatenschutzgesetz wird verwiesen.
§ 8 Subunternehmen
Die Übertragung der vertragsmäßigen Verpflichtung auf andere und die Übertragung von Leistungen und Teilleistungen auf Subunternehmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
§ 9 Abnahme und Rechnungsstellung
1. Die ordnungsgemäße Erbringung von Leistungen ist durch das Unternehmen in geeigneter und nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und monatlich nachträglich nachzuweisen.
2. Das Unternehmen hat monatlich nachträglich eine prüfungsfähige Rechnung in zwei Ausfertigungen bis spätestens zum 3. Werktag des folgenden Monats bei der zuständigen Schule einzureichen. Aus der Rechnung müssen die erbrachten Beförderungsleistungen pro Tag und das vereinbarte Entgelt erkennbar sein.
3. Mit der Unterzeichnung des Leistungsnachweises bzw. der Rechnung durch den Schulträger gilt die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen für den dokumentierten Zeitraum als abgenommen. Die Beweislast für die vertragsmäßige Leistungserfüllung bleibt bis zur Abnahme beim Unternehmen.
Unabhängig davon hat der Schulträger das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen sowie die Streckenführung und die Kilometer bzw. Zeitangaben jederzeit zu überprüfen.
4. Der Schulträger hat das Recht, bei unvollständig oder unzulässig ausgeführten Leistungen, angemessene Abschläge von der für die Leistung vereinbarten Vergütung vorzunehmen, auch wenn diese, weil sie bei der Unterzeichnung des Leistungsnachweises noch nicht bekannt waren, erst später festgestellt wurden.
5. Die Abtretung oder Pfändung von Forderungen des Unternehmens gegen den Schulträger ist ausgeschlossen.
6. Kommt das Unternehmen seiner vertragsmäßigen Verpflichtung zur Beförderung der Kinder nicht nach, so behält sich der Schulträger das Recht vor, auf Kosten des Unternehmens ein anderes Unternehmen mit der Durchführung zu beauftragen, ohne dass es einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf.
§ 10 Vergütung
1. Das vereinbarte Entgelt je Fahrtag (Anhang 2) versteht sich als Festpreis und umfasst die vollständige und vertragsgemäße Erfüllung der Leistung.
Ist der Einsatz einer Begleitperson erforderlich, ist der Festpreis für diese auch aus Anhang 2 ersichtlich.
1.1 Sollte das Unternehmen eine längere Strecke fahren und abrechnen, obwohl die Möglichkeit besteht, eine kürzere Strecke zu benutzen, behält sich der Schulträger das Recht auf Rückforderung für die zuviel gefahrenen Kilometer vor.
1.2 Der Rückforderungsvorbehalt gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen mehr Kilometer angibt, als es tatsächlich fährt.
2. Abgerechnet werden die tatsächlich angefallenen Beförderungstage bzw. Fahrten.
2.1 Das Entgelt wird ohne Rücksicht darauf gezahlt, wie viele Kinder im Rahmen der im Beförderungsplan genannten Höchstzahl zu fahren sind.
2.2 Bei einer Verkürzung bzw. Verlängerung der täglichen Besetzt-Strecke bis zu 10% bleibt die vereinbarte Vergütung unverändert.
2.3 Das Unternehmen verpflichtet sich, bei einer Verkürzung bzw. Verlängerung der Besetzt-Strecke um mehr als 10% den Schulträger unverzüglich zu informieren.
2.4 Ist im Fall der Ziffer 2.3 die neue Streckenlänge vom Unternehmen ermittelt und vom Schulträger geprüft worden, wird ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Besetzt-Strecke ein neuer Tagespauschalpreis vereinbart. Verhandlungsbasis für die Berechnung ist der bisherige Pauschalpreis. Erhöht sich die Besetzt-Strecke, kann sich der Besetzt-km-Preis ermäßigen. Im umgekehrten Fall ist eine angemessene Erhöhung möglich.
2.5 Vergütung bei Ausfall von Fahrtagen bzw. Fahrten
Grundsätzlich ist das Unternehmen rechtzeitig -spätestens 5 Werktage im voraus- zu unterrichten. Die Benachrichtigung soll schriftlich per Telefax oder durch Aushändigung eines entsprechenden Schreibens an das Fahrpersonal erfolgen. Bei rechtzeitiger Benachrichtigung entfällt jegliche Vergütung.
Erfolgt eine rechtzeitige Begründung nicht, werden bei Ausfall von Fahrtagen bzw. Fahrten
aus schulorganisatorischen Gründen/wegen Wegfall aller Kinder der Linie 50 % je Fahrtag (max. für die ersten 5 aufeinander folgenden Schultage)
bei Einzelbeförderungen 70% je Fahrtag (max. für die ersten 5 aufeinander folgenden Schultage) vergütet.
Bei Ausfall von Mittagsheimfahrten (Zusatzlinien) erfolgt keine Vergütung.
2.6 Fallen Fahrtage oder Fahrten wegen höherer Gewalt (Glatteis, Unwetter etc.) aus, werden 70% des vereinbarten Entgelts gezahlt.
2.7 Bei den Schulen, für die vertraglich zwei Fahrten vereinbart sind, aber wegen extremer Witterungsbedingungen nur eine Rückfahrt angeordnet wird, ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu zahlen.
2.8 Die schultägliche Vergütung für die Begleitpersonen wird in Fällen der Ziffern 2.5 bis 2.7 nicht gezahlt, sofern diese Personen nur stundenweise und im Bedarfsfall beschäftigt werden. Dem Unternehmen wird in den Fällen der Ziffern 2.5 bis 2.7 die vertraglich festgelegte Vergütung bezahlt, wenn es die ihm entstandenen Kosten nachweist; dies gilt auch für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall.
3. Ändert sich der schultägliche Pauschalpreis, so ist bis zur Neufestsetzung der Vergütung der bisherige Betrag weiterhin in Rechnung zu stellen. Erst wenn der neue Pauschalpreis vereinbart wurde, hat das Unternehmen über eine Nachberechnung bzw. Gutschrift den Ausgleich vorzunehmen.
4. Preisanpassung
4.1 Bei wesentlichen, im einzelnen nachzuweisenden Änderungen des Preisgefüges, insbesondere Treibstoffpreise, können die Vertragspartner eine Anpassung der bisher vereinbarten Vergütung beantragen.
4.2 Der neue Preis bedarf der Vereinbarung zwischen Unternehmen und Schulträger. Die Vereinbarung tritt mit Ablauf des auf den Zugang des Antragsschreibens folgenden Monats in Kraft.
Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, tritt die Kündigung mit Ablauf des auf den Zugang des Antragsschreibens folgenden Monats in Kraft. Wird die Preisverhandlung erst nach diesem Kündigungstermin geführt und kommt es zu keiner Einigung, verpflichten sich beide Vertragspartner, für den Zeitraum vom Kündigungstermin bis zum letzten Fahrtag einen marktgerechten Tagespauschalpreis zu vereinbaren.
4.3 Eine rückwirkende Preiserhöhung ist nicht möglich.
5. Fortschreibungen
5.1 Die Kilometerangaben - mit einer Stelle hinter dem Komma - in der Anlage zum Vertrag müssen den tatsächlichen Entfernungen entsprechen. Der Schulträger behält sich jederzeit eine Überprüfung vor.
5.2 Diesem Vertrag ist ein Fortschreibungsvordruck beigefügt, der vom Unternehmen ausgefüllt an den Schulträger zurückzusenden ist. Nach Prüfung durch den Schulträger wird er als Bestandteil des Vertrages zugesandt. Damit die Fahrstrecke überprüft werden kann, sind zwischen den Haltestellen die wichtigsten Autobahnen und Straßen mit der entsprechenden Nummer bzw. dem Straßennamen anzugeben.
5.3 Fortschreibungsvordrucke sind innerhalb der gesetzten Frist vollständig und richtig ausgefüllt zurückzusenden.
§ 11 Haftung
1. Die Verantwortung für Schäden, die sich unmittelbar aus der Beförderung der Kinder sowie aus der Beschaffenheit und dem Zustand des Fahrzeuges ergeben, tragen ausschließlich das Unternehmen und sein Fahrpersonal sowie die Begleitperson.
2. Sollten im Zusammenhang mit der Beförderung gleichwohl Ansprüche gegen den Schulträger, der nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, erhoben werden, so hat das Unternehmen diesen hiervon freizustellen.
§ 12 Laufzeit des Vertrages
Der Vertrag gilt zunächst bis zum Ende des laufenden Schuljahres (31.07.). Er verlängert sich um ein weiteres Schuljahr, falls er nicht von einer der Parteien zum Schluss eines Schuljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten (31.05.) gekündigt wird (Ordentliche Kündigung).
§ 13 Kündigung
1. Der Vertrag kann vom Schulträger mit einer Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden, wenn aus schulorganisatorischen Gründen der Einsatz eines größeren bzw. kleineren Fahrzeuges notwendig wird. Der Schulträger verpflichtet sich, zuvor mit dem bisher beauftragten Unternehmen über den Einsatz eines größeren oder kleineren Fahrzeugs zu verhandeln. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, verpflichtet sich der Schulträger, das Unternehmen an der notwendigen Ausschreibung zu beteiligen.
2. Der Vertrag kann vom Schulträger mit einer Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden, wenn der Landschaftsverband Rheinland als Schulträger ausscheidet, die Sonderschule ganz oder teilweise aufgelöst wird, die Kinder der Linie anderen bereits bestehenden Linien zugeordnet werden können oder aus anderen Gründen die Linie entfallen kann.
3. Der Vertrag kann vom Schulträger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden. Dabei liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn in Folge erheblicher Verstöße gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht mehr gewährleistet ist.
4. Wird über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren oder gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet, so ist der Schulträger berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
5. Der Vertrag kann auf Antrag des Unternehmens bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Betriebsaufgabe) im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des auf den Zugang des Antrages folgenden Monats aufgelöst werden.
6. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche, die aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
2. Gerichtsstand ist Köln.
§ 15 Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Keine Partei kann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist.
§ 16 Salvatorische Klausel
Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht werden.
Köln, den .................... ......................., den..................
Der DirektorDas Unternehmen
des Landschaftsverbandes Rheinland
Im Auftrag ......................................
......................................
(rechtsverbindliche Unterschrift/en)