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M u s t e r v e r t r a g -Werkstattbeförderung-
zwischen dem
Landschaftsverband Rheinland
- vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes –
Kennedyufer 2
50663 Köln
(im folgenden Aufraggeber genannt)
und der Firma ..........................
.............................................
.............................................
(im folgenden Unternehmen genannt)
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Das Unternehmen übernimmt ab dem 01.10.2008 die Beförderung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern (im folgenden Mitarbeiter genannt) der folgenden Werkstatt für behinderte Menschen:
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Die Fahrstrecke geht aus der Anlage Beförderungsplan hervor. Dieser, sowie die Leistungsbeschreibung und das Preisblatt sind Bestandteil des Vertrages.
Die Linie erhält die Bezeichnung ......... .
§ 2 Fahrzeugeinsatz
Die Beförderung erfolgt mit
§ 3 Vergütung
Die Vergütung für das Kraftfahrzeug
beträgt täglich ___ EUR (inkl. MwSt)
Die Vergütung für die Begleitperson
beträgt täglich ___ EUR (inkl. MwSt)
§ 4 Rechnungsstellung
Die Rechnung ist monatlich in 2 Ausfertigungen an die unter § §1 genannte Werkstatt zu übersenden. Aus der Rechnung müssen die erbrachten Beförderungsleistungen pro Tag und das vereinbarte Entgelt erkennbar sein.
§ 5 Leistungsumfang
1. Das Unternehmen verpflichtet sich, die aus diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen jederzeit fachgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen. Es sind auf der Linie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Platzkapazitäten alle Mitarbeiter zu befördern, die von der Werkstatt jetzt und zukünftig genannt werden.
2. Grundlage für die Beförderung ist die jeweils aktuelle LEISTUNGSBESCHREIBUNG der unter
§ 1 bezeichneten Linie. Das Unternehmen verpflichtet sich, die Fahrten zu den von der Werkstatt festgesetzten Zeiten durchzuführen.
Fahrplanänderungen sind dem Unternehmen rechtzeitig mitzuteilen. Das Unternehmen verpflichtet sich, stets die für die Mitarbeiter günstigste Fahrstrecke zu benutzen.
§ 6 Leistungsdurchführung
1. Das zur Durchführung der Beförderung benötigte Fahrzeug wird durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt.
1.1 Das eingesetzte Fahrzeug muss den in der jeweils gültigen LEISTUNGSBESCHREIBUNG
genannten Anforderungen hinsichtlich der Fahrzeuggröße entsprechen.
1.2 Das Unternehmen hat dem Landschaftsverband Rheinland den Fahrzeugtyp und das amtliche Kennzeichen des eingesetzten Fahrzeuges mitzuteilen. Die vom Unternehmen gemachten Angaben gelten als Bestandteil des Vertrages.
Wird das Fahrzeug durch ein anderes ersetzt, so ist das Unternehmen verpflichtet, dem Land-schaftsverband Rheinland die entsprechenden Daten unverzüglich mitzuteilen.
2. Das Unternehmen verpflichtet sich,
2.1 den Einsatz eines Personenkraftwagens bis zu acht Fahrgastplätzen zur Beförderung von Perso-nen gem. § 23 Abs. 6 StVZO unverzüglich vor Beginn und nach Beendigung der zuständigen Zu-lassungsstelle schriftlich anzuzeigen. Die Zulassungsstelle vermerkt die Verwendung und deren Beendigung im Fahrzeugschein.
2.2 das eingesetzte Fahrzeug innerhalb der jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Fristen einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder dem technischen Überwachungsverein zur Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung vorzuführen, festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen und dies der Werkstatt auf Anforderung nachzuweisen.
2.3 das eingesetzte Fahrzeug durch Anbringen von Schildern entsprechend § 33 Abs. 4 BOKraft zu kennzeichnen (gilt für Kleinbus und Kraftomnibus).
2.4 die Türen des eingesetzten Fahrzeuges so zu sichern, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist (Türverschlusssicherung).
2.5 beim Einsatz von Kleinbus und Kraftomnibus die Ein- und Ausstiege beidseitig mit Haltegriffen zu versehen, soweit dies technisch möglich ist.
2.6 den Fußboden des Fahrzeuges so auszustatten, dass er auch im feuchten Zustand ausreichend rutschhemmend ist.
2.7 Kleinbus und Kraftomnibus mindestens an der Rückseite mit zwei zusätzlichen Blinkleuchten auszurüsten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen (§ 54 StVZO).
2.8 für alle Mitarbeiter die entsprechenden Fahrgastplätze mit Beckengurten oder Dreipunktgurten auszurüsten, soweit dies erforderlich und technisch möglich ist. Das Gleiche gilt für Rollstuhlfahrer, für die Beckengurte am Boden zu befestigen sind.
2.9 dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter während der Fahrt angegurtet sind. Mitarbeiter, die das Anlegen der Gurte ablehnen, sind der Werkstatt schriftlich mitzuteilen.
2.1o bei der Beförderung von in Rollstühlen sitzenden Personen die DIN-Norm 75078 Teil 2 für Behindertentransportwagen zu beachten. Insbesondere müssen Rollstühle während der Fahrt an vier Punkten im Fahrzeugboden zu verankert werden. Eine im Rollstuhl sitzende Person ist
zusätzlich durch einen Beckengurt zu sichern. Als Nachweis zur Erfüllung der DIN-Norm 75078 Teil 2 muss das entsprechende Rückhaltesystem im Fahrzeugschein eingetragen sein.
2.11 sobald der Rollstuhl auf der Hebeplattform steht, vor der Betätigung der Hubvorrichtung beide Sicherheitsbügel an der Hebeplattform hochzuklappen, um ein unbeabsichtigtes Fortbewegen des Rollstuhles zu verhindern.
2.12 Mitarbeiter während der Fahrt ohne ausdrückliche Zustimmung der Werkstatt nicht in andere Fahrzeuge umsteigen zu lassen.
2.13 das beigefügte ‚Merkblatt für Fahrer im Zubringerdienst zu Werkstätten für behinderte Menschen' dem Fahrpersonal auszuhändigen. Das Fahrpersonal soll dieses Merkblatt bei sich führen.
2.14 im Fahrzeug eine Liste mit den Namen, Anschriften und Telefonnummern der zu befördernden Mitarbeiter mitzuführen.
2.15 am Fahrzeug in geeigneter Weise (vorn oder an der rechten Seite) ein Schild mit der Nummer der Linie anzubringen.
2.16 der Werkstatt besondere Vorkommnisse und Unfälle unverzüglich mitzuteilen.
3. Mitarbeitern der Werkstatt und des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Mitfahrt zur Überprüfung der Linie zu gestatten, sofern Fahrgastplätze hierzu zur Verfügung stehen. Andere Personen dürfen nicht mitgenommen werden.
4. Die Werkstatt und der Landschaftsverband Rheinland sind berechtigt, die Qualität der Leistungserbringung einschließlich des Zustandes und der Ausrüstung der Kraftfahrzeuge in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen
5. Sofern vorübergehend ein Fahrzeug eines Dritten eingesetzt werden muss, ist die Werkstatt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Unternehmen verpflichtet sich, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug und das Fahrpersonal die Anforderungen dieses Vertrages erfüllen.
§ 7 Personaleinsatz
1. Das Unternehmen stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Es verpflichtet sich, ausschließlich zuverlässiges und geeignetes Personal für die Leistungsdurchführung einzusetzen. Arbeitskräfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind auf Verlangen des Werkstatt oder des Auftragge-bers abzulösen. Die Werkstatt und der LVR sind berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu überprüfen. Das Fahrpersonal hat den Anweisungen der Aufsichtspersonen der Werkstatt Folge zu leisten.
2. Das Unternehmen verpflichtet sich,
2.1 nur Fahrpersonal einzusetzen, das eine gültige Fahrerlaubnis für das eingesetzte Fahrzeug und eine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entsprechend § 48 FeVO besitzt. Es genügt die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Mietwagen, beschränkt auf die Beförderung im Schülerspezialverkehr oder zur Beförderung von behinderten Menschen.
2.2 Fahrer und ggf. Begleitpersonen zur Rücksichtnahme auf die Behinderung der Mitarbeiter anzuhalten.
2.3 nach Möglichkeit eine Kontinuität im Fahrpersonal einzuhalten. Dies ist gerade für die behinderten Menschen sehr wichtig. Ersatzpersonal ist vorher entsprechend einzuweisen.
2.4 dass das Fahrpersonal die Bestimmungen der StVO und StVZO einhält.
2.5 dafür Sorge zu tragen, dass in mit Mitarbeitern besetzten Fahrzeugen nicht geraucht wird. Dies gilt auch für die Zeit vor dem Einstieg der Mitarbeiter.
2.6 mit den Betreuern Haltestellen zu vereinbaren. Diese Haltestellen sind so einrichten, dass ein gefahrloser Weg zwischen Wohnung und Haltestelle möglich ist.
3. Auf Anforderung des Auftraggebers hat das Unternehmen eine Begleitperson einzusetzen.
3.1 Die Begleitperson hat die Aufgabe, den Mitarbeitern beim Ein- und Aussteigen sowie beim Anlegen und Abnehmen der Haltegurte behilflich zu sein. Im Bedarfsfall gehört es auch zu ihren Auf-gaben, den Mitarbeitern auf dem Weg zum und vom Fahrzeug Hilfestellung zu geben. Sie hat im Übrigen für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fahrzeug zu sorgen.
3.2 Die Begleitperson muss volljährig sein. Ob die Qualifikation der eingesetzten Begleitperson aus-reicht, entscheidet im Zweifelsfall der LVR im Einvernehmen mit der Werkstatt.
§ 8 Vergütung
1. Das vereinbarte Entgelt je Fahrtag einschließlich des evtl. erforderlichen Einsatzes einer Begleitperson versteht sich als Festpreis und umfasst die vollständige und vertragsgemäße Erfüllung der Leistung.
1.1 Sollte das Unternehmen eine längere Strecke fahren und abrechnen, obwohl die Möglichkeit besteht, eine kürzere Strecke zu benutzen, behält sich der Auftraggeber das Recht auf Rückfor-derung für die zuviel gefahrenen Kilometer vor.
1.2 Der Rückforderungsvorbehalt gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen mehr Kilometer an-gibt, als es tatsächlich fährt.
2. Abgerechnet werden die tatsächlich angefallenen Beförderungstage bzw. Fahrten.
2.1 Das Entgelt wird ohne Rücksicht darauf gezahlt, wie viele Mitarbeiter im Rahmen der Höchstzahl zu fahren sind.
2.2 Bei einer Verkürzung bzw. Verlängerung der täglichen Fahrstrecke um bis zu 10 % bleibt die vereinbarte Vergütung unverändert.
2.3 Das Unternehmen verpflichtet sich, die Werkstatt bei einer Verkürzung bzw. Verlängerung der täglichen Fahrstrecke um mehr als 10 % unverzüglich zu informieren.
2.4 Ist im Fall der Ziffer 2.3 die neue Streckenlänge vom Unternehmen ermittelt und vom Auftraggeber geprüft worden, wird ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der täglichen Fahrstrecke ein neuer Tagespauschalpreis vereinbart. Verhandlungsbasis für die Berechnung ist der bisherige Pauschalpreis. Bei einer Erhöhung der täglichen Fahrleistung kann sich die Vergütung pro Kilometer verringern. Im umgekehrten Fall ist eine angemessene Erhöhung möglich.
3.1 Der Werkstatt benachrichtigt das Unternehmen rechtzeitig, wenn an einem oder mehreren Tagen alle Mitarbeiter einer Linie nicht befördert werden sollen, d.h. die Linie insgesamt nicht gefahren wird. Die Information ist spätestens 5 Werktage vorher mitzuteilen. Die Benachrichtigung soll schriftlich per Telefax/E-Mail oder durch Aushändigung eines entsprechenden Schreibens an das Fahrpersonal erfolgen. Erfolgt die Benachrichtigung nicht rechtzeitig, beträgt die Vergütung für die ersten 3 Ausfalltage 70 % und für die folgenden 7 Ausfalltage 50 %. Vom 11. Ausfalltag an besteht kein Vergütungsanspruch mehr. Erfolgt die Benachrichtigung rechtzeitig, entfällt jegliche Vergütung.
3.2 Scheidet eine Beförderung wegen extremer Witterungsverhältnisse (Eis, Schnee oder Hitze) ganz oder teilweise aus, werden für jeden Ausfalltag 70 % der vereinbarten Tagesvergütung gezahlt, ohne Rücksicht darauf, ob die Werkstatt geschlossen war, das Unternehmen nicht fahren konnte oder die angetretene Fahrt unterbrochen werden musste.
3.3 In Fällen der Ziffern 3.1 und 3.2 wird die fahrtägliche Vergütung für die Begleitperson nicht gezahlt, sofern diese Personen nur stundenweise und im Bedarfsfall beschäftigt werden. Weist das Unternehmen jedoch die entstandenen Kosten nach, wird die vertraglich festgelegte Vergütung bezahlt; dies gilt auch für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall.
3.4 Bei Einzeltransporten wird eine separate Vereinbarung für die Ausfalltage getroffen.
4.1 Bei wesentlichen, im einzelnen nachzuweisenden Änderungen des Preisgefüges (insbesondere bei Treibstoffpreisen) können die Vertragspartner eine Anpassung der bisher vereinbarten Vergütung beantragen.
4.2 Der neue Preis bedarf der Vereinbarung zwischen Unternehmen und Auftraggeber. Die Vereinbarung tritt mit Ablauf des auf den Zugang des Antragsschreibens folgenden Monats in Kraft.
Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, tritt die Kündigung mit Ablauf des auf den Zugang des Antragsschreibens folgenden Monats in Kraft.
Wird die Preisverhandlung erst nach diesem möglichen Kündigungstermin geführt und kommt es zu keiner Einigung, verpflichten sich beide Vertragspartner, für den Zeitraum vom Kündigungstermin bis zum letzten Fahrtag einen marktgerechten Tagespauschalpreis zu vereinbaren.
4.3 Eine rückwirkende Preiserhöhung ist nicht möglich.
5. Das Unternehmen verpflichtet sich, auf der Rechnung deutlich zu machen, ob es hinsichtlich der Mehrwertsteuer der Regelbesteuerung (Steuersätze z.Zt. 7 % bzw. 19 %) oder der Besteuerung nach § 19 Umsatzsteuergesetz unterliegt.
6.1 Die Kilometerangaben in der LEISTUNGSBESCHREIBUNG müssen - mit einer Stelle hinter dem Komma - den tatsächlichen Entfernungen entsprechen. Der Auftraggeber behält sich jederzeit eine Überprüfung vor. Das gleiche Recht bleibt auch der Werkstatt vorbehalten.
6.2 Diesem Vertrag ist ein Vordruck LEISTUNGSBESCHREIBUNG beigefügt, der vom Unternehmen ausgefüllt an den Auftraggeber zurückzusenden ist. Nach Prüfung durch den Auftraggeber wird er zum Bestandteil des Vertrages.
6.3 Vom Auftraggeber zugesandte Vordrucke LEISTUNGSBESCHREIBUNG sind vollständig und korrekt auszufüllen und dem Auftraggeber spätestens nach drei Wochen zuzuleiten.
§ 9 Grundsätzliche Regelungen
1. Das Unternehmen soll eine Konzession zur geschäftsmäßigen Personenbeförderung besitzen.
2. Veränderungen in der Rechtsform des Unternehmens und / oder eine Veräußerung sind der Werkstatt rechtzeitig anzuzeigen. Dem Auftraggeber ist auf Anforderung eine Ablichtung der Bescheinigung über die Gewerbeanmeldung und ggf. ein Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister nach dem neuesten Stand vorzulegen.
3. Das Unternehmen hat durch organisatorische Maßnahmen (Bestellung von Ersatzkräften / An-ordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle in Folge von Krankheit / Urlaub etc. die Leistungsdurchführung nicht beeinträchtigt wird.
4. Das Unternehmen verpflichtet sich, über alle bei der Gelegenheit der Ausführungen der Leistungen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu wahren. Diese Pflicht dauert fort, auch wenn die geschäftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern beendet ist. Das Unternehmen hat das eingesetzte Personal auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Wer gegen die Pflichten verstößt, darf im Unternehmen nicht mehr zur Leistungsausführung eingesetzt werden.
Auf die Strafvorschrift des § 41 Bundesdatenschutzgesetz wird verwiesen.
5. Die Übertragung der vertragsmäßigen Verpflichtung auf andere und die Übertragung von Leistungen und Teilleistungen auf Subunternehmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland.
6. Die Werkstatt hat das Recht, bei unvollständig oder unzulässig ausgeführten Leistungen ange-messene Kürzungen von der für die Leistung vereinbarten Vergütung vorzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die nicht sachgerechte Leistungserbringung erst zu einem späteren Zeit-punkt, z.B. nach der Begleichung der Rechnung, festgestellt wird.
7. Die Abtretung oder Pfändung von Forderungen des Unternehmens gegen die Werkstatt ist aus-geschlossen.
8. Kommt das Unternehmen seiner vertragsmäßigen Verpflichtung zur Beförderung der Mitarbeiter nicht nach, so behält sich der Auftraggeber das Recht vor, auf Kosten des Unternehmens ein anderes Unternehmen mit der Durchführung zu beauftragen, ohne dass es einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf.
§ 1o Haftung
1. Die Verantwortung für Schäden, die sich unmittelbar aus der Beförderung der Mitarbeiter sowie aus der Beschaffenheit und dem Zustand des Fahrzeuges ergeben, tragen ausschließlich das Unternehmen und sein Fahrpersonal sowie die Begleitperson.
2. Sollten im Zusammenhang mit der Beförderung gleichwohl Ansprüche gegen den Auftragnehmer, der nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, erhoben werden, so hat das Unternehmen diese hiervon freizustellen.
§ 11 Dauer des Vertrages
1. Der Vertrag kann von den Parteien zum Ende eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.
2. Der Vertrag kann vom Auftraggeber mit einer Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden, wenn aus organisatorischen Gründen der Einsatz eines größeren bzw. kleineren Fahrzeuges notwendig wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zuvor mit dem bisher beauftragten Unterneh-men über den Einsatz eines größeren oder kleineren Fahrzeugs zu verhandeln. Kann kein Ein-vernehmen erzielt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, das Unternehmen an der notwendi-gen Ausschreibung zu beteiligen.
3. Der Vertrag kann vom Auftraggeber mit einer Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden, wenn die Werkstatt ganz oder teilweise aufgelöst wird, die Mitarbeiter der Linie anderen bereits bestehenden Linien zugeordnet werden können oder aus anderen Gründen die Linie entfallen kann.
4. Der Vertrag kann vom Auftraggeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden. Dabei liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn in Folge erheblicher Verstöße gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht mehr gewährleistet ist.
5. Wird über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren oder das gerichtliche Ver-gleichsverfahren eröffnet, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
6. Der Vertrag kann auf Antrag des Unternehmens bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Betriebsaufgabe) im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des auf den Zugang des Antrages folgenden Monats aufgelöst werden.
7. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche, die aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
2. Gerichtsstand ist Köln.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Keine Partei kann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftli-chen Zielsetzung, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben, am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
............, den ......... ......., den .............
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(Stempel, Unterschrift) (Stempel,Unterschrift)