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Das Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen ermöglicht seit 1995 auch behinderten Kindern und Jugendlichen in NRW, ihre Schulpflicht gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern in der nächstgelegenen allgemeinen Schule zu erfüllen. Der Besuch der allgemeinen Schule ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
Kommunale Schulträger sind in vielen Fällen nicht in der Lage, diese sehr teuren Geräte anzuschaffen. Deshalb dürfen sie Anträge von Eltern auf Teilnahme ihres behinderten Kindes am Regelschulbesuch ablehnen. Damit die behinderten Kinder dennoch eine allgemeine Schule besuchen können, stellt der LVR-Fachbereich Schulen auf freiwilliger Basis Mittel für die Beschaffung dieser Geräte bereit. Kommunalen Schulträgern soll dadurch ermöglicht werden, die Voraussetzungen für die Förderung behinderter Kinder in ihren Schulen zu schaffen.
Die Mittel des LVR-Fachbereichs Schulen dürfen - so hat es der Schulausschuss der Landschaftsversammlung Rheinland beschlossen - nur für die Beschaffung von Hilfsmitteln (Geräten) verwendet werden, die körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern zum Ausgleich ihrer Beeinträchtigungen von Bewegungs- und Kommunikationsfähigkeiten beim Besuch einer allgemeinen Schule dienen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Lehr-, Lern- und Unterrichtsmittel, bauliche Maßnahmen, Schulmobiliar und Personalkosten.
In enger Zusammenarbeit zwischen kommunalen Schulträgern und dem LVR werden - auf einen entsprechenden Antrag hin - diese Geräte, die der LVR-Fachbereich Schulen beschafft, leihweise zur Verfügung gestellt. Das hat den Vorteil, dass sie - wenn die behinderten Kinder andere Hilfsmittel benötigen oder zur Sonderschule wechseln - anderen Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellt werden können.
Durch den Besuch der wohnortnahen Regelschule können - insbesondere für Grundschülerinnen und Grundschüler - lange Fahrzeiten zu einer regionalen Sonderschule vermieden werden.
Blinden und stark sehbehinderten Kindern und Jugendlichen kann durch die Ausstattung des Schülerarbeitsplatzes in einer Real- oder Gesamtschule oder einem Gymnasium am Wohnort der Schulwechsel in eine entsprechende Sehgeschädigtenschule in Düren bzw. in Hessen oder Westfalen erspart werden.
Körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern wird es - dank der Ausstattung ihres Schularbeitsplatzes mit speziell auf ihre Beeinträchtigung eingestellten Apparaten - ermöglicht, einen qualifizierten Schulabschluss zu erreichen.
Durch den ergänzenden Finanzpool sollen die Leistungen aus dem "Gerätepool" erweitert und noch verbleibende Lücken geschlossen werden. Vor dem Hintergrund eingesparter Internatskosten erstrecken sich die Fördermöglichkeiten auf anderweitig nicht finanzierbare Fahrt- und Personalkosten (Kosten für nicht lehrendes Personal) sowie Kosten für Spezialmobiliar. Auch der Finanzpool schließt Aufwendungen für baul. Maßnahmen aus.
Anträge auf Schülerarbeitsplatzausstattungen für Körper- und Sinnesbehinderte aus dem Gerätepool und ergänzende Fahr- und Personalkosten aus dem Finanzpool können von Regelschulträgern an den LVR gerichtet werden. Der Antrag muss eine Bestätigung enthalten, dass der Regelschulträger nicht in der Lage ist, die beantragten Hilfsmittel zu finanzieren. Darüber hinaus muss der Bescheid nach AO-SF vorgelegt werden.
Anträge sind zu richten an den Landschaftsverband Rheinland, Fachbereich Schulen und Serviceleistungen, 50663 Köln.
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